SAtzung


Satzung der Fechtakademie Ravensburg
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Arten der Mitgliedschaft
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Ausschluss aus dem Verein
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Beiträge, Gebühren, Beitragssatzung
§10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§11 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Die Organe des Vereins
§12 Die Vereinsorgane
§13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§17 Der Vorstand
§18 Der Gesamtvorstand
§19 Abteilungen
E. Vereinsjugend
§20 Vereinsjugend
F. Sonstige Bestimmungen
§21 Kassenprüfer
§22 Vereinsordnungen
§23 Haftung des Vereins
§24 Datenschutz im Verein
G. Schlussbestimmungen
§25 Auflösung
§26 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint

 

A. Allgemeines
§1
1) Der im Jahre 2012 gegründete Verein führt den Namen Fechtakademie Ravensburg. Seine Abkürzung lautet FAR.
2) Der Verein führt ein Wappen wie hinterlegt. Die Vereinsfarben sind Blau und Gelb
3) Der Wahlspruch des Vereins lautet: Training, Leistung, Erfolg
4) Er hat seinen Sitz in Ravensburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und
Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe, der Kultur, Heimatpflege und Heimatkunde und des
öffentlichen Gesundheitswesen.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breiten-
sports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
g) Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens:
i) Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände;
j) Der Teilnahme an und Durchführung von studentischer Betätigung
k) Maßnahmen und Veranstaltungen für die körperliche Gesundheit von Senioren
l) Teilnahme an Veranstaltungen an kulturellen und heimatverbundenen Veranstaltungen.

 

§3
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös insoweit neutral als das
a) Der Vorstand ermächtig ist, eine Liste von Organisationen, Vereinigungen
und Parteien zu führen, deren Mitgliedschaft nicht mit einer Mitgliedschaft
in der FAR vereinbar ist.
b) Abteilungen gebildet werden können, die Weitgehends die Teilnahme an
religiös geprägten Wettkämpfen ermöglichen. Wie z.B. „Makkabi“ und die
jüdisch geprägte Makkabiade. Solche Abteilungen haben aber
keine sonstigen Auswirkungen auf die religiöse Neutralität des
Gesamtvereins.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§4
1) Der Verein ist Mitglied oder strebt die Mitgliedschaft an
a) im Ravensburger Stadtverband für Leibesübungen
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
c) der Internationalen Bodensee Fechterschaft.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
der Verbände nach Absatz1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand
den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und Juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder
Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein
Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) durch Ausschluss aus dem Verein (§8)
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände , Bekleidung, Waffen sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt.
b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht.
c) In grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antrags-
stellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
Zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene
Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels einge-
schriebenen Briefes mitzuteilen.
7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Es können ggf. abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge, der Aufnahmegebühr und den
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliederbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und
Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum sechsfachen des jährlichen Mitgliedbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich per Brief oder Email bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der
Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4) Mitglieder, die abweichend von §5Abs.2 dieser Satzung nicht am
Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt
haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,
nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein
eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und
gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder
-pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können Ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfange ausgeübt werden.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie
der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §8 dieser Satzung zum Vereins-
ausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 €
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen, Es findet §8 Absätze 7-9 Anwendung.

 

D. Die Organe des Vereins

 

§12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) die Jugendversammlung

 

§13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit Prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben in Briefform oder Email an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wahlen für den Vorstand grundsätzlich schriftlich und geheim.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung (und zur Änderung des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen
üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter, wie z.B. den Geschäftsführer aus.
10) Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte
3) Entlastung des Vorstandes
4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
5) Wahl der Kassenprüfer
6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
7) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen.
8) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

 

§16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
Einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

 

§17 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB (Vorstand) besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden genannt -Präsident-
b) dem 2. Vorsitzenden genannt - Vizepräsident-
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Präsident, oder der Vizepräsident, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und
Geschäftsführung des Vereins, Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht
durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt bei Bedarf
aufgabenbezogen, für einzelne Projekte ober befristet besondere Vertreter
nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung
und Geschäftsführung zu übertragen.
3) der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden
4) der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschlüsse eine Geschäftsordnung geben.
5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt
werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung
Des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§18 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
b) den Abteilungsleitern
c) dem Jugendwart
2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a) die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
b) die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
4) Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. Die
Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen.

 

§19 Abteilungen
1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungs-
Leiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss.
Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnug geben, Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

 

E. Vereinsjugend

 

§ 20 Vereinsjugend
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3) Organe der Vereinsjugend sind
a) der Jugendwart, der ein Mindestalter von 16 haben muss
b) die Jugendversammlung
4) Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes
5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§21 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der
Des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§22 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Bekleidungsordnung
e) Turnierordnung
f) Arbeitseinsatzordnung
g) Ehrenabzeichenordnung

 

§23 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500.-€ im Jahr
nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abge-
deckt sind.

 

§24 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
Zugänglich zu machen oder zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

G. Schlussbestimmungen

 

§25 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der Präsident und der Vizepräsident als Liquidatoren des Vereins
bestimmt.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene
Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Ravensburg, der
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den auf-
nehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Der Vermögensübertragung muss eine Rechts-
beratung vorangehen um eine falsche Anwendung des Umwandlungsgesetz
und oder Umwandlungssteuergesetz auszuschließen.

 

§26 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
03.10.2012 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft